Cosanum
Verhütung blutübertragbarer Infektionen im Gesundheitswesen

Verhütung blutübertragbarer Infektionen im Gesundheitswesen

Schutz vor Nadelstichverletzungen? Sichere Instrumente sind ein Muss

Allgemeine Grundsätze für die Verhütung blutübertragbarer Infektionen am Arbeitsplatz

  1. Blut und andere Körperflüssigkeiten sind immer als potenzial infektiös zu betrachten
  2. Vermeidung von Verletzungen mit Material, das durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten eines Patienten kontaminiert ist
  3. Vermeiden eines direkten Kontaktes mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten, wo solche auftreten oder zu erwarten sind (durch Tragen von Schutzhandschuhen, einer Schutzmaske, einer Schutzbrille/eines Schutzschildes, einer flüssigkeitsdichten Arbeitskleidung)
  4. Sichere Entsorgung von kontaminiertem Einwegmaterial
  5. Desinfektion und Reinigung und evtl. Sterilisation von Material, welches kontaminiert sein kann
  6. Impfung gegen Hepatitis B

Gefährdung des Personals im Gesundheitswesen durch blutübertragbare Infektionen
Das Personal im Gesundheitswesen ist bei seiner Tätigkeit neben chemischen und physikalischen Einwirkungen auch Erregern von Infektionskrankheiten ausgesetzt. Das Infektionsrisiko ist wegen der zum Teil schwerwiegenden Folgen ernst zu nehmen. Neben der Verhütung beruflich bedingter Virus Erkrankungen, wie beispielsweise der Rubeolen oder Varizellen in der Pädiatrie sowie der Prävention der Tuberkulose, steht die Verhütung blutübertragbarer Infektionen, vor allem durch das Human Immunodeficiency Virus (HIV) oder das Hepatitis B- oder C-Virus im Blickpunkt des Interesses. Die Arbeitgeber und das Personal im Gesundheitswesen, aber auch die zuständigen Instanzen, haben alle Anstrengungen zu unternehmen, um das Risiko blutübertragbarer Infektionen zu verringern. Die Suva beaufsichtigt die Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben der Schweiz, d.h. auch im Gesundheitswesen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat seit Jahren eine ausgedehnte Tätigkeit auf dem Gebiet der Prävention blutübertragbarer Krankheiten entwickelt und in diesem Zusammenhang Empfehlungen für das Personal im Gesundheitswesen veröffentlicht.

Blutübertragbare Infektionen
Zahlreiche Krankheiten können während der Ausübung der Berufstätigkeit im Gesundheitswesen durch Blut und andere Körperflüssigkeiten übertragen werden, sei dies durch Stich- und Schnittverletzungen oder durch Kontamination von Haut und Schleimhäuten. Besondere Bedeutung kommt dabei den Infektionen durch HIV und Hepatitis- Viren (HCV, HBV) zu.

Expositionsrisiko
In der Schweiz existieren über 300 stationäre medizinische Einrichtungen der Zentrums- und der Grundversorgung, inklusive Psychiatrie-, Reha- und weitere Spezialkliniken. Weiter gibt es mehr als 2300 soziomedizinische Institutionen wie Betagtenheime, Institutionen für Behinderte und Suchtkranke. Der ambulante Bereich umfasst die Arzt- und Zahnarztpraxen, den ambulanten Pflegebereich Spitex, zahntechnische und andere medizinische Laboratorien, Blutspendedienste, Akupunkturzentren etc. Die Anzahl der Beschäftigten im Gesundheitswesen betrug in der Schweiz im Jahr 2005 in etwa 372’000 Personen. Das sind ca. 10 % der gesamten arbeitstätigen Bevölkerung ohne die in der Landwirtschaft Beschäftigten.

Viele dieser Beschäftigten haben direkten Patientenkontakt oder Kontakt mit potentiell kontaminierten Materialien oder Instrumenten und sind demnach täglich dem Risiko einer Nadelstichverletzung, einer Schnittverletzung oder anderer Expositionen ausgesetzt. Die genaue Häufigkeit von Verletzungen und Expositionen ist nicht bekannt, weil nur ein geringer Teil der Beschäftigten ein solches Ereignis meldet. Die Rate der Nicht-Meldungen ist wahrscheinlich hoch und durfte zwischen 20 % – 90 % liegen, abhängig von der Erhebungsmethodik und von der Berufsgruppe.

Bis Ende 2006 lagen 14’173 Meldungen über Expositionen gegenüber Blut oder anderen biologischen Flüssigkeiten vor. Von den zwischen 2001 und 2006 gemeldeten 6’795 Expositionen betrug der Anteil HIV-positiver Quellen 7,0 %, bei 2,4 % war die Quelle HBV-positiv und bei 12,7 % war die Quelle HCV-positiv. Pflegefachpersonen waren mit 54,3 % am häufigsten betroffen, gefolgt von den Ärzten mit 31,4 %, dem Hauspersonal mit 3,4 % und dem Laborpersonal mit 2,6 %. Bei der Mehrheit der gemeldeten Expositionen handelte es sich um perkutane Verletzungen (82,4 %), wahrend in 10,6 % der Fälle Schleimhaut- und in 5,5 % Hautexpositionen vorlagen. Bei den Schleimhautexpositionen war das Auge am häufigsten betroffen. Operationssäle und Patientenzimmer sind die Bereiche, in denen am häufigsten Verletzungen und Expositionen auftreten. Nach Angaben der Exponierten waren 38 % dieser Expositionen vermeidbar gewesen. Vergleichende Umfragen zeigen, dass 66 % des Pflegepersonals der Ansicht sind, dass vorgefallene Expositionen vermeidbar waren, bei den Ärzten betrug dieser Anteil nur 33 %.

Grundsätze für die Verhütung blutübertragbarer Infektionen bei Arbeitnehmenden
Die wirksame Verhütung und Minimierung von beruflichen Expositionen gegenüber Blut und anderen Körperflüssigkeiten kommt erst durch das Zusammenwirken verschiedener Massnahmen zustande. Das Kennen und Einhalten allgemeiner Schutzmassnahmen stellt die wichtigste Präventionsmassnahme dar, da damit das Kontaminationsrisiko mit Erregern, welche durch Blut übertragen werden können, auf ein Minimum verringert wird. Eine ebenso wichtige Massnahme stellt die systematische Impfung der im Gesundheitswesen beschäftigten gegen Hepatitis B dar. Für alle Tätigkeiten im Gesundheitswesen müssen Empfehlungen für die einzelnen Arbeitsplätze ausgearbeitet, sichere Arbeitstechniken entwickelt und die persönlichen Schutzmassnahmen auf den neuesten Stand gebracht werden. In Situationen, in denen ein hohes Risiko einer Kontamination mit Blut oder Körperflüssigkeiten besteht wie beispielsweise bei chirurgischen Eingriffen, bei anderen invasiven Massnahmen, Autopsien oder bei der Arbeit in Laboratorien ist es unumgänglich, dass die Präventionsgrundsätze so gewählt und angepasst werden, dass das Kontaminationsrisiko auf ein Minimum verringert wird. Als invasiv bezeichnet man jede diagnostische oder therapeutische Handlung, die ein instrumentelles Eindringen in den Körper erfordert, d.h. bei der die Integrität der Haut oder Schleimhaut verletzt wird. Dazu gehören Blutentnahmen, Injektionen, Legen von intravenösen Zugängen oder in den Körper eindringende Untersuchungsmethoden. Unfallereignisse, die zu einer Kontamination führen, sollen analysiert und kommuniziert werden, damit ähnliche Zwischenfälle in Zukunft durch eine Anpassung des Verfahrens oder eine Verbesserung der Schutzmassnahmen verhütet werden können. Schliesslich ist für die Verhütung blutübertragbarer Infektionen eine eingehende Information und Schulung der Arbeitnehmenden wichtig.

Pflichten der Arbeitgeber
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
Zur Verhütung von Berufskrankheiten und zur Wahrung der Arbeitssicherheit muss der Arbeitgeber aufgrund der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die dieser Verordnung, den Übrigen geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Die Pflicht, die Arbeitnehmenden vor Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen, liegt damit beim Arbeitgeber. Dieser hat dafür zu sorgen, dass eine zweckmassige Organisation zur Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitssicherheit geschaffen wird und die dafür notwendigen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung stehen. Neben den technischen und organisatorischen Massnahmen sind für die Verhütung blutübertragbarer Infektionen auch personenbezogene Massnahmen, d.h. die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen notwendig. Gemäss Artikel 5 der VUV muss der Arbeitgeber die persönlichen Schutzausrüstungen, zu welchen auch die aktive Schutzimpfung gegen Hepatitis B zu zahlen ist, zur Verfügung stellen. Eine Pflicht des Arbeitgebers stellt die Information und Anleitung der Arbeitnehmenden über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren und die Erläuterung der notwendigen Schutzmassnahmen dar (Artikel 6 VUV). Darin einzuschliessen sind auch die betriebsexternen Arbeitnehmenden, die im Rahmen des Outsourcings von betriebsinternen Tätigkeiten zum Einsatz kommen. Die Instruktion muss vor oder bei der Arbeitsaufnahme erfolgen und soll nach Bedarf wiederholt werden; das Befolgen der an geordneten Schutzmassnahmen soll vom Arbeitgeber überwacht werden.

Schutzziel zur Verhütung blutübertragbarer Infektionen
Eine Übertragung von Infektionserregern mit Blut oder Körperflüssigkeiten durch Stich- und Schnittverletzungen, durch direkten Kontakt mit lädierter Haut und Schleimhäuten sowie durch Spritzer auf Augenbindehäute und Schleimhäute ist mit technischen, organisatorischen und personenbezogenen Massnahmen zu verhindern. Alle Arbeitnehmenden im Gesundheitswesen mit Kontaktmöglichkeiten zu Blut oder potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten sind aktiv gegen Hepatitis B zu impfen.

Bilder

Surguard2 Terumo
Surshield Versatus Terumo
Surshield Surflo Terumo
Quick Fit Terumo

Quelle: Suva Abteilung Arbeitsmedizin, Verhütung blutübertragbarer Infektionen im Gesundheitswesen, 2009

Kontakt

Sie haben noch Fragen oder wünschen weitere Informationen zum Thema?

+ zur Anfrage